Verfassungsgericht zu Aufnahmezusagen: Willkürlicher Widerruf ist verboten
Verfassungsgericht zu Aufnahmezusagen: Willkürlicher Widerruf ist verboten
Die Bundesregierung hat pauschal Aufnahmezusagen für bedrohte Afghan:innen zurückgezogen. Das Bundesverfassungsgericht fordert nun Einzelfallprüfungen.
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Klage einer Afghanin statt, die 2021 von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten hatte, allerdings immer noch in Pakistan wartet. Die Bundesregierung hätte die Aufnahmezusagen nicht pauschal für „ungültig und erloschen“ erklären dürfen. Dies sei „objektiv willkürlich“ gewesen, entschieden jetzt die Verfassungsrichter:innen. Ob die Frau nach Deutschland kommen darf, ist trotzdem völlig offen.
Die Afghanin lebte nach sexuellen Übergriffen aus ihrer Familie in Afghanistan in einem dortigen Frauenhaus, wo sie sich zur Frauenrechtlerin entwickelte. Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban setzte das Auswärtige Amt sie deshalb auf die sogenannte Menschenrechtsliste und gab im September 2021 eine Aufnahmezusage.
Die Frau reiste mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach Pakistan, wo sie in der deutschen Botschaft Visa für Deutschland erhalten sollte, was sich aber wegen Turbulenzen in Pakistan verzögerte. In der Zwischenzeit hatte in Deutschland die Regierung gewechselt, und das neue Merz-Kabinett kündigte an, sie werde alle freiwilligen Aufnahmeprogramme beenden.
Dementsprechend erklärte Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) im Dezember 2025 alle Aufnahmezusagen für Personen der Übergangsliste und einer ähnlichen „Überbrückungsliste“ für „ungültig und erloschen“. Bestehen blieben nur die Zusagen für afghanische Ortskräfte, die einst für die Bundeswehr gearbeitet hatten, und Zusagen aus dem späteren Bundesaufnahmeprogramm.
Wegen dieser „Abkehrerklärung“ aus dem Dezember 2025 lehnte das Auswärtige Amt die Erteilung von Visa an die Afghanin und ihre Kinder ab. Die Afghanin klagte dagegen, verlor aber beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Frau könne aus der Aufnahmezusage von 2021 kein Recht auf Aufnahme ableiten. Die Zusage sei nur eine interne Erklärung des Innenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt gewesen.
Beschluss mit grundsätzlicher Bedeutung
Gegen die negative OVG-Entscheidung erhob die Afghanin Verfassungsbeschwerde, die nun vom Zweiten Senat des Gerichts entschieden wurde. Der Beschluss hat grundsätzlich Bedeutung und betrifft rund 400 weitere Afghanen der Menschenrechts- respektive Übergangsliste, die noch in Pakistan warten.
Auf den ersten Blick war die Klage der Afghanin erfolgreich. Der Bundesinnenminister hätte die Aufnahmezusagen nicht pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls widerrufen dürfen, entschieden die Richter:innen. Dies habe gegen das Willkürverbot verstoßen. Es gehe zwar um eine außenpolitische Entscheidung mit großem Entscheidungsspielraum. Doch im Rechtsstaat sei die Exekutive „niemals völlig frei“, betonte das Gericht.
Im konkreten Fall musste die Regierung berücksichtigen, dass sie eine Entscheidung zugunsten konkreter Personen getroffen und dies auch mitgeteilt hatte. Dobrindt durfte nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Betroffenen jetzt „als Rechtssubjekte mit individuellen Interessen“ gegenüberstehen. Er hätte deshalb eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
Auf den zweiten Blick bringt die Karlsruher Entscheidung der Frau aber wenig Konkretes. So hat die Afghanin keinen Anspruch auf Aufnahme in Deutschland. Aus der zeitweiligen Aufnahmezusage ergebe sich weder eine grundrechtliche Schutzpflicht noch Vertrauensschutz. Vielmehr hat Dobrindt weiter einen großen Entscheidungsspielraum.
Die Gerichte dürfen deshalb nicht einmal prüfen, ob seine neue Entscheidung vertretbar oder verhältnismäßig ist. Sie dürfen dann nur kontrollieren, ob Dobrindt überhaupt eine Einzelfallprüfung vornahm. Dobrindt müsse diese politische Entscheidung dann vor allem gegenüber dem Bundestag und in der öffentlichen Debatte rechtfertigen, so die Verfassungsrichter:innen.
Fall geht zum OVG zurück
Der Fall der Afghanin geht jetzt zum OVG Berlin-Brandenburg zurück. Das OVG wird Dobrindt auffordern, neu über Bestehen oder Widerruf der Aufnahmezusage zu entscheiden. Dementsprechend erhält die Afghanin ein Visum oder nicht. Wenn sie kein Visum erhält, wird Pakistan die Frau nach Afghanistan abschieben.
Derzeit hält sich die Frau mit ihren Kindern in Peschawar auf. Mit ihr befinden sich dort noch weitere rund 600 Afghan:innen, die ursprünglich deutsche Aufnahmezusagen hatten. Zwei Drittel von ihnen standen auf der Menschenrechts- respektive Übergangsliste, sind also auch von der Entscheidung betroffen. Sie werden bis zum Abschluss des Verfahrens im Auftrag der Bundesregierung mit Unterkunft und Nahrung versorgt. Dazu wurde die Regierung nun vom Verfassungsgericht auch ausdrücklich verpflichtet, da sonst das Recht auf eine willkürfreie Entscheidung leer laufe. (Az.: 2 BvR 319/26)
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