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Samstag, 1. August 2026
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Gema gewinnt vor Gericht gegen Musik-KI Suno

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31. Juli
ZDF heute

Gema gewinnt vor Gericht gegen Musik-KI Suno

Gericht stärkt Urheberrecht:Gema gewinnt vor Gericht gegen Musik-KI Suno von Daniel Heymann Mit der KI Suno kann man Musik per Mausklick generieren. Aber: Die Inhalte seien bekannten Songs teilweise "zum Verwechseln ähnlich", sagt die Gema - und bekommt vor Gericht Recht. "Ladies and Gentlemen, this is Mambo Number Five." Wer diesen Satz von Lou Bega hört, summt wahrscheinlich intuitiv direkt den danach einsetzenden Beat mit. Die Melodie hat sich aber nicht nur in den Köpfen vieler Menschen festgesetzt, sondern wurde auch zum Training der Musik-KI Suno verwendet. Die Musik, die Suno damit generiert, sei Originalsongs oft "zum Verwechseln ähnlich". So lautet jedenfalls der Vorwurf der Verwertungsgesellschaft Gema gegen das Unternehmen Suno Inc., das hinter der gleichnamigen KI-Anwendung steht. Weil Suno für die Nutzung der Songs keine Vergütung gezahlt hat, hat die Gema das Unternehmen vor dem Landgericht München I verklagt. Am Freitag fiel nun das Urteil - zugunsten der Gema. Auch autonome KI-Systeme können Hacker sein, so Florian Neuhann. Die IT-Sicherheit solle massiv aufgerüstet werden – "ironischerweise auch mithilfe von KI". 22.07.2026 | 2:31 minGericht: Sowohl KI-Training als auch Wiedergabe der Songs rechtswidrig Das Gericht sieht Urheberrechtsverletzungen durch Suno an mehreren Stellen: Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Gema laut Pressemitteilung des Gerichts "sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des […] Trainings, als auch aufgrund der […] Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu." Suno muss diese Vervielfältigungen nun unterlassen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Suno hat bereits angekündigt, "alle verfügbaren Optionen einschließlich einer Berufung" zu prüfen. Deutschland will bei künstlicher Intelligenz unabhängiger werden. Digitalminister Karsten Wildberger, CDU, sieht viel Bewegung, betont aber: "Wir haben 15 Jahre Wegstrecke aufzuholen". 21.07.2026 | 5:14 minGEma fordert finanzielle Beteiligung Betroffen sind teils weltbekannte Songs wie "Forever Young", "Daddy Cool" oder eben "Mambo No. 5". Die Gema will die Nutzung der Songs für das Training von Künstlicher Intelligenz nicht grundsätzlich verbieten, fordert aber eine finanzielle Beteiligung der von ihr vertretenen Künstlerinnen und Künstler: Wir sind offen für Gespräche, wie man zu einer wirtschaftlich fairen Lösung für alle Beteiligten kommen kann. Das kann aber nur über den Erwerb von Lizenzen funktionieren. Tobias Holzmüller, Vorstandsvorsitzender der Gema Ein Lizenzmodell hatte die Verwertungsgesellschaft bereits im Vorfeld des Prozesses ins Spiel gebracht, die Anwälte von Suno wiesen den Vorschlag aber zurück. Gegenüber ZDFheute sagte Holzmüller, dass das heutige Urteil nun "einen guten Tag für uns und vor allem einen guten Tag für alle Künstlerinnen und Künstler" markiere. Bayern will KI in Haus-, Bachelor- und Masterarbeiten grundsätzlich erlauben. Die Hochschulen sollen die Nutzung nicht verbieten, sondern sie kennzeichnen lassen. Was bedeutet das für Prüfungen? 29.06.2026 | 14:26 minSuno hält an seiner Position fest Suno hingegen ist weiterhin davon überzeugt, dass die Musik-KI mit geltendem Recht in Einklang steht. Ein Sprecher des Unternehmens teilte im Anschluss an das Urteil mit: Wir sind mit dem heutigen Urteil nicht einverstanden. Es beruht auf einer falschen Darstellung davon, wie die Technologie von Suno funktioniert und genutzt wird (…) Sprecher von Suno Man habe von Anfang an die Modelle darauf trainiert, neue Songs zu erschaffen und nicht etwa bestehende zu reproduzieren. Deutschland baut zunehmend KI in industrielle Prozesse ein. Warum gerade das für die Wertschöpfung von KI wichtig ist. 28.06.2026 | 1:03 minParalleles Verfahren gegen OpenAI Es ist nicht der einzige Fall, in dem die Gema gegen einen großen KI-Anbieter juristisch vorgeht. Eine ähnliche Klage hat die Verwertungsgesellschaft nämlich gegen OpenAI, das Unternehmen hinter ChatGPT, eingereicht. Hier geht es um Songtexte, mit denen der Chatbot trainiert wurde und die er teils wortgleich wiedergab. In erster Instanz hat die gleiche Kammer am Landgericht München I der Gema im vergangenen November auch weitgehend Recht gegeben: Die "Memorisierung", also die Speicherung im Modell, und die Wiedergabe der Texte stellten nach Ansicht des Gerichts Eingriffe in die Rechte der Urheber dar. Auf eine Ausnahmeregelung im Urheberrecht, das sogenannte Text- und Data-Mining, konnte OpenAI sich nicht berufen. Text- und Data-Mining ist ein Sammelbegriff für verschiedene Verfahren, um große Mengen von Texten oder Daten unter verschiedenen Aspekten zu durchsuchen und auszuwerten. Hierfür ist eine Lizenz nicht erforderlich. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt es Unternehmen, zu Forschungszwecken kreative Werke zu analysieren und zu vervielfältigen, um beispielsweise Regelmäßigkeiten wie die Häufigkeit bestimmter Begriffe zu erheben. Diese Vervielfältigungen müssen allerdings, sobald sie für die Forschung nicht mehr relevant sind, gelöscht werden. OpenAI hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, der Fall liegt nun beim Oberlandesgericht München. Wie ökonomisch tragfähig die KI-Modelle sind, werde man jetzt sehen, sagt KI-Experte Deutsch. Man sei noch in einer großen Experimentierphase. 09.06.2026 | 12:25 minEndgültige Klärung kann dauern Bis Verfahren wie die gegen Suno und OpenAI endgültig entschieden sind, könnte es noch Jahre dauern. Denn einige der rechtlichen Fragen darin können abschließend wohl erst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Ein erster hochkarätiger Fall liegt bereits bei den Richterinnen und Richtern in Luxemburg: Ein Budapester Gericht hat dem EuGH eine Klage eines ungarischen Unternehmens gegen Google vorgelegt. Ein Urteil könnte in diesem Verfahren Ende des Jahres fallen. Sie wollen auf dem Laufenden bleiben? Dann sind Sie beim ZDFheute-WhatsApp-Channel richtig. Hier erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten auf Ihr Smartphone. Nehmen Sie teil an Umfragen oder lassen Sie sich durch unseren Podcast "Kurze Auszeit" inspirieren. Zur Anmeldung: ZDFheute-WhatsApp-Channel. 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31. Juli
taz (Öko & Co)

Klage der Gema: Gericht stärkt Urheberrecht gegen KI-Musikfirma

Klage der Gema: Gericht stärkt Urheberrecht gegen KI-Musikfirma Suno produziert Musik mithilfe von KI. Dafür muss das Unternehmen nun Kunstschaffenden Schadenersatz zahlen, urteilt das Landgericht München. Der KI-Musik-Anbieter Suno hat die Rechte von Musik-Komponist:innen verletzt und muss ihnen Schadensersatz zahlen. Das entschied das Landgericht München I in einem weltweit beachteten Pilotprozess. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Gema. Suno ist ein US-Unternehmen, das auf Eingabe hin KI-generierte Musik erzeugt. „Wie würde Pink Floyd als Punkband klingen?“ Nach zwei Minuten macht Suno einen Vorschlag und spielt einen drei Minuten langen Song, der zumindest nach Punk klingt. Für Einsteiger ist der Dienst kostenlos. Mit zusätzlichen Funktionen kostet ein Abo maximal 22 Euro pro Monat. Mit rund zwei Millionen zahlenden Abonnent:innen weltweit ist Suno Marktführer. Stärkster Konkurrent ist Udio, ebenfalls aus den USA. Wie alle künstlichen Intelligenzen musste auch Suno mit Daten trainiert werden, hier mit echter Musik. Was die Gema empört: Suno hat dafür keinen Cent bezahlt. Es nutze also die kreative Leistung der Komponist:innen, um damit selbst Geld zu verdienen. Deshalb hat die Gema Suno in einem Pilotprozess verklagt. Die Gema hatte die Texte von sechs Hits eingegeben, unter anderem „Atemlos“, „Daddy Cool“ und „Forever Young“. Sie machte aber keine Vorgaben zu Melodie, Rhythmus oder Arrangement. Dennoch ähnelten die von Suno generierten Songs den Originalen oft. Für die Gema war damit bewiesen, dass Suno die Originalsongs gegen den Willen der Urheber:innen zum Training benutzte. Mehr als Zufall Das Landgericht München I schloss sich nun der Gema-Argumentation an. Der reproduzierbare Output von Suno könne nicht mit Zufall erklärt werden. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für den Suno-Output ausgeschlossen, erklärte die Vorsitzende Richterin Elke Schwager. Das KI-Modell habe offensichtlich ganze Songs „memorisiert“. Suno verletze dabei gleich mehrfach das Urheberrecht der Komponist:innen, so das Gericht. Sowohl die Speicherung der Songs im KI-Modell sei eine unerlaubte Vervielfältigung wie auch jede Ausgabe der Songs an Nutzer:innen. Der KI-Betreiber hatte argumentiert, dass nicht er, sondern allenfalls seine Nutzer:innen das Urheberrecht verletzten. Das ließ das Gericht aber nicht gelten. Im Gema-Test gab es gerade keine Vorgaben zur Melodie, dennoch spielte Suno zum „Atemlos“-Text automatisch die Melodie des Helene-Fischer-Songs. Die Suno-Nutzer:innen seien nicht für die Funktionsweise des KI-Modells verantwortlich. Schadensersatzhöhe steht noch aus Die Praxis von Suno sei auch nicht durch die EU-rechtliche Erlaubnis von Data-Mining gedeckt. Musik darf zwar abstrakt auf Aufbau und Rhythmen untersucht werden. Die Data-Mining-Erlaubnis ermögliche aber nicht, das ganze Werk komplett zu vervielfältigen. Das Suno-Urteil ähnelt einer ähnlichen Entscheidung des Landgerichts München I aus dem November 2025. Damals entschied das Gericht, dass ChatGPT-Betreiber OpenAI widerrechtlich Liedtexte zum Training seiner KI benutzte. Über die Berufung von OpenAI hat das Oberlandesgericht München noch nicht entschieden. Neu ist am Suno-Fall, dass es jetzt um Musik geht und dass auch der Trainingsvorgang selbst für rechtswidrig erklärt wurde. Da das Training in den USA stattfand, musste das Landgericht hier US-Recht anwenden. Doch auch die „fair use“-Erlaubnis des US-Rechts ermögliche nicht, ganze Songs kostenlos zu speichern. Die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht noch nicht festgelegt. Die Gema verlangt für die von ihr vertretenen Komponist:innen eine angemessene Beteiligung an den Umsätzen von Suno. Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Dank Ihnen haben wir nun die 50.000 erreicht. So viele unterstützen freiwillig und regelmäßig. Noch nicht dabei? Werden Sie jetzt Teil der Community! Jetzt unterstützen meistkommentiert

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31. Juli
FAZ (Wirtschaft)

Landgericht München: Erfolg für die GEMA: KI-Musik verletzt Urheberrechte

Landgericht München : Erfolg für die GEMA: KI-Musik verletzt Urheberrechte Das KI-Start-up Suno darf Kompositionen nicht ohne Lizenzdeal mit deren Urhebern nutzen, urteilt das Landgericht München. Der GEMA-Chef spricht von einem Grundsatzurteil. Ein Ende des Streits ist aber noch nicht in Sicht. Das Landgericht München I war zuletzt ein gutes Pflaster für die GEMA. Mitte November entschied die 42. Zivilkammer im Urheberrechtsstreit mit dem KI-Unternehmen Open AI zugunsten der deutschen Verwertungsgesellschaft. Damals ging es um die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Songtexten für den Betrieb des Chatbots ChatGPT. Open AI hat mittlerweile Berufung gegen das Urteil eingelegt. In der Klage der GEMA gegen das KI-Musik-Start-up Suno waren Songtexte nicht Teil des Rechtsstreits. Dieses Mal ging es um Kompositionen, die für das Training des KI-Modells genutzt wurden – und ähnlich klingende KI-Songs, die sich als Folge daraus generieren ließen. Und auch dieses Mal gab das Gericht der GEMA überwiegend recht. Wie argumentieren Suno und das Gericht? Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, „sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings“ als auch aufgrund der Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs, teilte das Landgericht am Freitag mit. Die Schadenersatzhöhe muss der Mitteilung zufolge noch festgestellt werden. Ein Streitpunkt war neben dem Output und der Wiedererkennbarkeit der Originale die sogenannte Memorisierung der Werke – also ob sie als Trainingsdaten in den Modellen enthalten und gespeichert sind. Suno hatte das verneint und argumentiert, dass „Gewichte und Parameter“ des Modells lediglich mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten abbilden. Das Gericht sah eine Memorisierung jedoch als gegeben an und damit eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts, die nicht durch Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining gedeckt sei. „Das Urteil ist ein großer Erfolg und eine gute Botschaft für Urheberinnen und Urheber, aber auch für den Kulturstandort Europa“, sagte GEMA-Chef Tobias Holzmüller nach der Urteilsverkündung der F.A.Z. Es sei klar geworden, dass das Gericht der GEMA-Einschätzung folge, dass Sunos Geschäftsmodell auf dem Diebstahl geistigen Eigentums beruhe, und das auf zwei Ebenen. „Es ist ein Grundsatzurteil, das weit über die sechs Werke hinausgeht“ Konkret ging es um sechs Songs, darunter „Atemlos“, aufgenommen von Helene Fischer und geschrieben von Kristina Bach, „Rasputin“ (Boney M) oder „Forever Young“ von Alphaville. GEMA-Vertreter hatten in den Prompts die Songtexte, den gewünschten Musikstil und die Namen der Songs eingegeben und in der Folge die Eingabe verfeinert. Für den „Atemlos“ ähnelnden KI-Song waren so 176 Prompts nötig, im Fall von „Forever Young“ zwölf. „Es ist ein Grundsatzurteil, das weit über die sechs Werke hinausgeht, die Teil der Klage waren“, sagte Holzmüller. Das Besondere sei, „dass das Gericht in der Klarheit das Training in den USA an US-Regeln bewertet hat und zum Ergebnis kommt, dass dort eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.“ Unter Verweis darauf, dass das KI-Training in den USA stattgefunden habe, hatten Suno-Vertreter in der Verhandlung in München argumentiert, dass das Landgericht gar nicht zuständig sei. Das Gericht verwies auf ein Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, woraus sich eine Zuständigkeit begründe. Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Eine Suno-Sprecherin erklärte, man sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, sie beruhe „auf einer grundlegenden Fehlcharakterisierung der Funktionsweise von Sunos Technologie“, ihrer Nutzung und auch der Anwendbarkeit des US-Rechts. Suno prüfe alle verfügbaren Optionen, so die Sprecherin weiter, „einschließlich einer Berufung“. Von dieser geht auch GEMA-Chef Holzmüller aus, denn aus Sicht von Suno „steht ja das gesamte Geschäftsmodell auf dem Spiel“, das darauf beruhe, für Trainingsdaten nicht bezahlen zu müssen. Suno: 300 Millionen Dollar Umsatz und Milliardenbewertung Suno ist der Platzhirsch in Sachen KI-Musik. Das Tool generiert ganze Songs per Prompt, kann aber auch im Songwriting oder allgemein im kreativen Prozess von echten Musikern als Hilfsmittel genutzt werden. Anfang Juni hatte das im Jahr 2022 gegründete Unternehmen in seiner jüngsten Finanzierungsrunde mehr als 400 Millionen Dollar eingesammelt. Das Start-up wird mit mehr als fünf Milliarden Dollar bewertet. Suno zähle mittlerweile zwei Millionen Abonnenten, schrieb Ko-Gründer und Chef Mikey Shulman Ende Februar in einem Post auf der Plattform Linkedin. Der Jahresumsatz beläuft sich nach seinen Angaben auf rund 300 Millionen Dollar. Das Training des KI-Modells fand und findet allerdings größtenteils ohne Lizenzdeals mit den Rechteinhabern der dafür verwendeten Werke statt. Bislang kann Suno nur einen großen Abschluss vorweisen. Immerhin handelt es sich hierbei aber um einen Lizenzdeal mit Warner Music, dem drittgrößten Musikunternehmen der Welt. 90.000 neue KI-Songs am Tag erreichen Deezer Im Zuge der Bekanntgabe der Vereinbarung im November 2025 hieß es, dass Suno im Jahr 2026 neue, lizenzierte KI-Modelle anbieten wolle. Zudem sollte das Herunterladen der generierten KI-Songs zahlenden Nutzern vorbehalten werden und auch das lediglich in einem begrenzten Rahmen. Mehr zu den geplanten neuen Modellen ist bislang nicht bekannt. Dass mit Suno generierte Songs heruntergeladen und so zum Beispiel auf Streamingdiensten wie Spotify veröffentlicht werden können, ist neben der Frage des Trainings einer der großen Streitpunkte. „Es braucht Kontrolle über den Output“, unterstrich Tobias Holzmüller jüngst in einem Interview mit der F.A.Z. Der französische Dienst Deezer veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die Zahl der komplett KI-generierten Songs, die täglich auf seiner Plattform hochgeladen werden. Stand Mitte Juli sind es fast 90.000, und der Großteil werde mit Suno erstellt, sagte Deezer-Chef Alexis Lanternier Anfang Juni im Gespräch mit der F.A.Z. Andere Dienste geben keine solchen Daten preis, aber da Songs in der Regel auf allen gängigen Plattformen hochgeladen werden, gelten die Deezer-Daten als guter Maßstab. KI-Songs konkurrieren auf den Diensten mit menschengemachten um Streams und damit Tantiemen. Wobei die Deezer-Daten nahelegen, dass KI-Songs bis dato so gut wie nicht gestreamt und vorrangig für Betrugsversuche eingesetzt werden. Suno sieht sich auch in den USA Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesetzt. Unter anderem der weltgrößte Musikkonzern Universal Music sowie die Nummer zwei, Sony Music, gehen juristisch gegen das Start-up vor. In den USA geht es maßgeblich um die Auslegung der nur im US-Recht gültigen Fair-Use-Doktrin. Nach Ansicht von Suno, aber auch von anderen KI-Unternehmen, erlaubt diese das kostenlose Nutzen von geschützten Werken, solange daraus etwas „transformativ“ Neues entsteht. Doch auch die Auswirkungen der KI-Schöpfungen auf einen bestehenden Lizenzmarkt spielen bei der Bewertung eine Rolle. Das Landgericht München sieht das Training im Falle von Suno nicht durch die Doktrin gedeckt. In den US-Verfahren steht ein Urteil in erster Instanz aus. „Wir haben Suno auf der Überzeugung aufgebaut, allen Menschen die Freude am Musikmachen zu ermöglichen“, erklärte die Suno-Sprecherin weiter. Die Tools ermöglichten es, Songs zu erschaffen, ob professionellen Musikern, die sie in ihre Arbeit integrierten, oder einfach Musikfans. Es sei immer darum gegangen, neue Songs zu generieren „und nicht bestehende zu reproduzieren“, daher seien auch Schutzmechanismen in der Plattform integriert.

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31. Juli
Tagesschau

GEMA vs. Suno: KI-Firma darf Melodien nicht ungefragt nutzen

GEMA vs. Suno KI-Firma darf Melodien nicht ungefragt nutzen Eine unlizenzierte Nutzung von Musikstücken durch KI-Anwendungen verstößt gegen deutsches Urheberrecht. Das entschied heute das Landgericht München. Beobachter sehen darin Signalwirkung. Im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem US-amerikanischen KI-Unternehmen Suno hat das Landgericht München I weitgehend zugunsten der GEMA entschieden. Nach der mündlichen Urteilsverkündung muss Suno die nicht genehmigte Vervielfältigung bestimmter geschützter Musikwerke unterlassen. Das Verbot betrifft demnach auch die Verwendung der Werke beim Training des von Suno betriebenen KI-Modells. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. "Atemlos" und "Daddy Cool" Streitgegenstand Suno bietet einen Onlinedienst an, mit dem Nutzerinnen und Nutzer auf Grundlage von Texteingaben vollständige Musikstücke erzeugen können. Das System generiert unter anderem Melodien, Harmonien, Arrangements, Liedtexte und Gesang. Gegenstand des Verfahrens waren die sechs Kompositionen "Atemlos", "Daddy Cool", "Rasputin", "Big in Japan", "Forever Young" und "Mambo No. 5". Die GEMA nimmt für die Urheber und Musikverlage dieser Werke Nutzungsrechte wahr. Bei der Klage ging es weniger um die Rechte der Interpreten oder um die konkreten Originalaufnahmen, sondern um die urheberrechtlich geschützten musikalischen Werke. War bei der Urteilsverkündung persönlich anwesend: Musiker Peter Maffay KI-Songs auf Basis von Stil und Originaltext Die GEMA hatte Suno genutzt, um neue Versionen der genannten Titel zu erzeugen. Konkret gab sie dem Generator Originaltext, Titel und Stil der sechs Songs, jedoch keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie und Arrangement. Die generierten Ergebnisse ähnelten den Originalen nach Ansicht der GEMA stark. Die Verwertungsgesellschaft wertete dies als Hinweis darauf, dass geschützte Bestandteile der Werke während des Trainings in das KI-Modell übernommen und dort in reproduzierbarer Form abgebildet worden seien. Suno bestreitet, dass die Musikwerke im Modell gespeichert seien. KI-Modelle enthielten keine Kopien einzelner Lieder, sondern mathematische Parameter, die beim Training aus großen Datenmengen abgeleitet würden. Berufen auf "Fair Use"-Doktrin Das Unternehmen verwies außerdem darauf, dass die konkreten Ausgaben durch Eingaben der Nutzer ausgelöst worden seien. Außerdem bestritt Suno die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und berief sich auf die US-Doktrin des "Fair Use". Diese erlaubt im amerikanischen Recht die Nutzung geschützter Werke für bestimmte Zwecke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Das Gericht folgte der Position von Suno nicht. Nach den bisher veröffentlichten Angaben darf das Unternehmen die betroffenen Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber weder selbst vervielfältigen noch vervielfältigen lassen. Schadensersatz-Höhe noch unbekannt Suno wurde zudem verpflichtet, Auskunft über Einnahmen im Zusammenhang mit den festgestellten Rechtsverletzungen zu erteilen. Das Unternehmen muss außerdem Schadensersatz zahlen. Über dessen Höhe wurde noch nicht entschieden. Beobachter sehen in dem Urteil Signalwirkung: "Kein KI-Musikanbieter in Europa kann dieses Urteil ignorieren. Die Botschaft ist klar: Wer mit menschlicher Kreativität Geld verdient, muss die Menschen dahinter auch bezahlen", schreibt etwa der Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Newsletter. Zunehmend auch außergerichtliche Einigungen Die wirtschaftliche Kulisse hat sich während des Verfahrens indes verschoben. Warner Music legte den eigenen Rechtsstreit mit Suno im November 2025 bei und schloss einen Lizenzvertrag: Aktuelle Modelle sollen 2026 durch lizenzierte ersetzt werden. Universal und Sony prozessieren dagegen weiter, Gespräche mit Suno gelten als blockiert. Für Rechteinhaber weltweit ist das Münchner Urteil damit vor allem Verhandlungsmasse. Suno kann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen. Eine abschließende Klärung der urheberrechtlichen Voraussetzungen für das Training generativer Musikmodelle ist mit der Entscheidung daher noch nicht verbunden.

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31. Juli
Handelsblatt

KI und Urheberrechte: Münchner Gericht schützt Musiker gegen KI-Nutzung

KI und Urheberrechte: Münchner Gericht schützt Musiker gegen KI-Nutzung München. Der Anbieter des KI-Musikgenerators Suno hat vor dem Landgericht München eine deutliche Niederlage einstecken müssen. Die 42. Kammer untersagte dem US-Unternehmen die nicht genehmigte Nutzung geschützter Lieder. Das Urteil stärkt die Urheberrechte der Künstler, deren Werke zum Training der KI-Modelle eingesetzt werden. Das Gericht sah in dem von der deutschen Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema angestoßenen Verfahren klare Verstöße gegen das Urheberrecht und verurteilte Suno zur Unterlassung, Auskunft und zu Schadenersatz. Nur in kleineren Seitenaspekten gab die Vorsitzende Richterin Elke Schwager Suno recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Suno prüft verschiedene Optionen, darunter auch, in Berufung zu gehen. Im Verfahren ging es nur um sechs Lieder oder Teile davon. Der Fall dürfte aber weit über die konkreten Werke hinausweisen. Im vorliegenden Fall geht es laut Gericht um sechs bekannte Musikstücke: „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“. Mit ihnen war das Model von Suno trainiert worden und gab sie bei Tests der Gema nach Überzeugung des Gerichts wiedererkennbar wieder. Alleine die mündliche Urteilsbegründung der Richterin dauerte eineinhalb Stunden, denn der Fall ist kompliziert. Letztlich geht es um mehrere zentrale Fragen. Werden die Songs in der KI gespeichert? Das ist für das Urheberrecht eine extrem wichtige Frage. Denn wenn gespeichert wird, liegt eine Vervielfältigung vor, die ohne Genehmigung oder andere Rechtfertigung ein Verstoß ist. KI-Anbieter verneinen das in der Regel - so auch Suno. Ihnen zufolge lernen die Modelle nur, speichern aber nicht ab. Das Gericht kam - wie die Gema - nun aber zu einem anderen Ergebnis. Es könne nicht sein, dass die Lieder erst beim Training verwendet und am Ende wiedererkennbar wiedergegeben würden und dazwischen das Urheberrecht verschwinde, sagte Richterin Schwager. Hier ähnelt die Entscheidung sehr einer aus dem vergangenen November, bei der Schwager ebenfalls Vorsitzende Richterin war. Damals hatte die Gema gegen OpenAI geklagt, weil deren Chatbot ChatGPT geschützte Songtexte ganz oder weitgehend identisch ausgegeben hatte. Auch hier hatte die Richterin eine Speicherung gesehen. Es gibt aber auch andere Urteile zu diesem Thema: Vergangenes Jahr entschied ein Gericht in Großbritannien beispielsweise gegen die US-Bildagentur Getty Images - und kam zum Schluss, dass die KI Modelle von deren Fotos nur gelernt, sie aber nicht gespeichert habe. Zuständigkeit eines deutschen Gerichts Zu alledem war auch die Zuständigkeit des Münchner Gerichts ein Teil des Rechtsstreits. Diese Frage war insbesondere in Bezug auf das Training der KI wichtig, denn dieses erfolgte in den USA. Richterin Schwager bejahte die Zuständigkeit klar. Entscheidend dafür war eine spezielle Regelung für Rechteverwertungsgesellschaften. Diese dürfen nach der Interpretation der Kammer am Ort eines Verstoßes klagen - und dort dann auch andere Verstöße von anderen Orten mit anhängen. Zu beantworten war auch die Frage, ob US-Recht das Training schützt. Nein, sagt das Gericht. Der dort geltende Grundsatz des „fair use“ treffe hier nicht zu. Unter anderem, weil die Musikdaten trotz Downloadschutzes abgegriffen wurden und weil sie für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Suno für alle Schritte davor verantwortlich In dem umstrittenen Punkt, ob Suno oder der Nutzer für die Ausgabe verantwortlich ist, kommt das Gericht zu einer klaren Ansage: Da Suno für alle Schritte davor verantwortlich sei, trage der Anbieter auch die Verantwortung für das, was sein Musikgenerator ausgebe. So fallen die Reaktionen aus Die Gema zeigte sich sehr zufrieden mit dem Urteil. Gema-Chef Tobias Holzmüller sprach von einem „guten Tag für Urheberinnen und Urheber, aber wahrscheinlich auch für die europäische Kultur.“ Das Gericht habe die Aktivitäten von Suno ganz klar als das bezeichnet, was sie seien: „Diebstahl von geistigem Eigentum.“ Der Gema-Chef glaubt an eine große Wirkung des Urteils, auch weil es zeige, dass man von außerhalb der USA gegen Urheberrechtsverstöße dort vorgehen könne. Die Gema will Suno und andere KI-Unternehmen dazu bringen, Lizenzen zu erwerben. Suno sieht das Urteil anders: „Wir sind mit dem heutigen Urteil nicht einverstanden. Es beruht auf einer falschen Darstellung davon, wie die Technologie von Suno funktioniert und genutzt wird und wie US-Recht gilt. Wir prüfen derzeit alle verfügbaren Optionen, einschließlich einer Berufung.“ Verwandte Themen Rockstar Peter Maffay, der sich bei der Gema engagiert und zur Urteilsverkündung gekommen war, sprach von einem sehr wichtigen Tag für die Künstler. Dieses Urteil schütze ihre Ansprüche und ihr Recht. Er richte sich nicht gegen KI - aber die Künstler müssten an den Ergebnissen dessen, was durch ihre Substanz zustande komme, beteiligt werden, sagte Maffay. Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) sagte, das Urteil zeige deutlich, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen unverzichtbar sei und auch für Anbieter generativer KI gelte. Technologische Entwicklung und der Schutz geistigen Eigentums müssten sinnvoll miteinander verknüpft werden. „Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt und sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden. Dazu gehört auch, dass sie an der Wertschöpfung durch KI teilhaben“, stellte Weimer klar.

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31. Juli
Handelsblatt

KI und Urheberrechte: Gericht stärkt Urheberrechte gegen KI-Musikfirma Suno

KI und Urheberrechte: Gericht stärkt Urheberrechte gegen KI-Musikfirma Suno München. Im Streit um mit Künstlicher Intelligenz generierte Songs hat das Landgericht München I einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema in weiten Teilen stattgegeben. Das US-Unternehmen Suno müsse es künftig unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, sagte die Vorsitzende Richterin. Dasselbe gelte für das Training der KI. Damit stärkte die Zivilkammer das Urheberrecht deutscher Künstler. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im konkreten Fall geht es laut Gericht um sechs bekannte Musikstücke: „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“. Der Fall dürfte aber weit über die konkreten Lieder hinausweisen. Weimer sieht Rechte von Kreativen gestärkt Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) nannte das Urteil „ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Rechte von Kreativen im digitalen Musikmarkt“. Es zeige deutlich, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen unverzichtbar sei und auch für Anbieter generativer KI gelte. Technologische Entwicklung und der Schutz geistigen Eigentums müssten sinnvoll miteinander verknüpft werden. „Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt und sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden. Dazu gehört auch, dass sie an der Wertschöpfung durch KI teilhaben“, stellte Weimer klar. Werden die Daten abgespeichert? Suno bietet Nutzern die Möglichkeit, Lieder von KI erstellen zu lassen. Dieses Tool nutzte auch die Gema und brachte die KI dabei dazu, Lieder zu erstellen, die sich - so fanden zumindest die Vertreter des Musikrechteverwerters - kaum von den Originalen unterscheiden, mit denen die KI trainiert worden ist. Die Gema sah dies als Beleg, dass die Trainingsdaten memorisiert - also letztlich abgespeichert wurden. Suno hatte in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr sowohl die Wiedererkennbarkeit bestritten als auch betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert sind. Ein weiterer zentraler Punkt des Rechtsstreits war, ob eine Urheberrechtsverletzung - so das Gericht denn eine sieht - überhaupt Suno oder nicht den Nutzern der Werkzeuge zuzurechnen ist. Die Gema sagt ja, Suno nein. Und zu alledem war auch die Zuständigkeit des Münchner Gerichts ein Teil des Rechtsstreits. Hintergrund ist, dass das Training der KI in den USA passierte. Das dortige Recht ist für die Gema allerdings ungünstiger. Ähnlichkeiten mit einem Verfahren aus dem vergangenen Jahr Der Fall erinnert an eine andere Klage der Gema vor der gleichen Kammer des Landgerichts. Damals hatte sie die Chat-GPT-Mutter OpenAI verklagt, weil deren KI geschützte Liedtexte fast identisch wiedergab. Verwandte Themen Auch damals war die Frage, ob die Daten gespeichert werden oder das System nur aus ihnen lerne, ohne sie abzuspeichern. Damals entschied das Landgericht zugunsten der Gema. OpenAI ging allerdings in Berufung, eine letztinstanzliche Entscheidung gibt es noch nicht. Und es gibt auch andere Entscheidungen zum Thema. Vergangenes Jahr entschied ein Gericht in Großbritannien beispielsweise gegen die US-Bildagentur Getty Images. Auch damals war die Frage, ob die Trainingsdaten gespeichert werden zentral - und das Gericht kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall war. Dass das Münchner Gericht - entsprechend seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr - zugunsten der Gema entscheiden würde, hatte im Vorfeld des Urteils als wahrscheinlich gegolten. Wie groß die direkten Auswirkungen sein werden, ist eine andere Frage.

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31. Juli
Wirtschaftswoche

Gerichtsurteil: KI-Musikanbieter darf fremde Melodien nicht ungefragt nutzen

Gerichtsurteil: KI-Musikanbieter darf fremde Melodien nicht ungefragt nutzen Eine unlizenzierte Nutzung von Musikstücken durch Anwendungen Künstlicher Intelligenz (KI) verstößt einem Gerichtsurteil zufolge gegen deutsches Urheberrecht. In einem Prozess des Rechteverwerters Gema gegen den KI-Musikanbieter Suno entschied das Landgericht München am Freitag, dass das US-Unternehmen die Melodien der von der Gema vertretenen Komponisten nicht ungefragt nutzen darf. Suno müsse dies unterlassen und werde zu Schadenersatz verurteilt, sagte die Vorsitzende Richterin Elke Schwager. Die Schadenshöhe wurde am Freitag nicht festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gema hatte zuvor von einem europaweit wegweisenden Verfahren gesprochen. Suno gilt als eine führende Plattform für KI-generierte Musik. Das Startup-Unternehmen aus den USA wird von Investoren mit mehr als fünf Milliarden Dollar bewertet. Auf der Internetseite und in der App erhalten Nutzer individuell erzeugte Musikstücke nach persönlichen Wünschen. Trainiert wurde die Anwendung mit dem kostenlosen Musikangebot auf Youtube, darunter Stücke wie „Rasputin“ und „Daddy Cool“ von Boney M. oder „Forever Young“ von Alphaville. Dagegen hatte die Gema geklagt, um Suno zu einem kostenpflichtigen Lizenzvertrag bewegen. Das Unternehmen hatte dies abgelehnt. Einen ähnlichen Prozess gegen den ChatGPT-Anbieter OpenAI hatte die Gema vor demselben Gericht in erster Instanz bereits gewonnen. Damals ging es nicht um Melodien, sondern um Liedtexte. Auch diese Texte dürfe ChatGPT nicht ohne Lizenz nutzen, hatte die Kammer von Richterin Schwager entschieden. Dagegen hat OpenAI Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt. Lesen Sie auch: Was passiert nach dem Crash?

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31. Juli
Handelsblatt

KI und Urheberrechte: Gericht stärkt Urheberrechte gegen KI-Musikfirma Suno

KI und Urheberrechte: Gericht stärkt Urheberrechte gegen KI-Musikfirma Suno München. Im Streit um mit Künstlicher Intelligenz generierte Songs hat das Landgericht München I einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema in weiten Teilen stattgegeben. Das US-Unternehmen Suno müsse es künftig unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, sagte die Vorsitzende Richterin. Dasselbe gelte für das Training der KI. Damit stärkte die Zivilkammer das Urheberrecht deutscher Künstler. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im konkreten Fall geht es laut Gericht um sechs bekannte Musikstücke: „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“. Der Fall dürfte aber weit über die konkreten Lieder hinausweisen. Werden die Daten abgespeichert? Suno bietet Nutzern die Möglichkeit, Lieder von KI erstellen zu lassen. Dieses Tool nutzte auch die Gema und brachte die KI dabei dazu, Lieder zu erstellen, die sich – so fanden zumindest die Vertreter des Musikrechteverwerters – kaum von den Originalen unterscheiden, mit denen die KI trainiert worden ist. Die Gema sah dies als Beleg, dass die Trainingsdaten memorisiert – also letztlich abgespeichert wurden. Suno hatte in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr sowohl die Wiedererkennbarkeit bestritten als auch betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert sind.

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