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Freitag, 17. Juli 2026
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BGH-Urteil: Eigentümer haben Anspruch auf Klimaanlage am Balkon

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17. Juli
Tagesschau

BGH-Urteil: Eigentümer haben Anspruch auf Klimaanlage am Balkon

Bundesgerichtshof Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen Wohnungseigentümer haben ein Anrecht darauf, ein Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen zu lassen. Eine Hausgemeinschaft muss dies grundsätzlich gestatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäusern dürfen grundsätzlich eine Split-Klimaanlage mit Außengerät auf ihrem Balkon installieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eigentümer von der Eigentümerversammlung verlangen können, einer entsprechenden baulichen Veränderung zuzustimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht unbillig beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des BGH kommt es dabei auf die unmittelbaren Folgen des Einbaus an. Mögliche Auswirkungen des späteren Betriebs - etwa Geräusche - sind für diese Entscheidung jedoch nicht maßgeblich. Berliner Familie zog vor Gericht Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Diese wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert. Die Wand muss dafür durchbohrt werden. Auslöser des Verfahrens war der Fall einer Familie aus Berlin. Sie wollte auf ihrem Balkon eine Split-Klimaanlage installieren. Das Außengerät sollte an der Außenwand befestigt werden, wofür Bohrungen in der Fassade erforderlich gewesen wären. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag im Dezember 2023 ab. Andere Wohnungseigentümer befürchteten unter anderem Schäden an der Gebäudesubstanz. Keine Beeinträchtigungen für andere Eigentümer Vor dem Amtsgericht blieb die Klage zunächst ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin II gab der Familie in der Berufung dagegen recht und verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, dem Einbau zuzustimmen. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Das sah auch der BGH so. Folgen des Betriebs nicht entscheidend Gegen das Urteil legte die Eigentümergemeinschaft Revision ein. Sie argumentierte unter anderem, Geräusche, Kondenswasser oder die Abluftwärme einer Klimaanlage könnten den Wert benachbarter Wohnungen mindern. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend seien die unmittelbaren baulichen Auswirkungen der Maßnahme. Damit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Gebrauch einer Klimaanlage bei der Entscheidung über die Zustimmung grundsätzlich keine Rolle spielen. Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Split-Klimaanlage ohne Weiteres eingebaut werden darf. Die konkrete Ausführung kann weiterhin an Bedingungen geknüpft werden, damit andere Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zudem gelten für denkmalgeschützte Gebäude besondere Vorschriften. Mieter benötigen für den Einbau einer Split-Klimaanlage weiterhin die Zustimmung ihres Vermieters.

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17. Juli
Handelsblatt

Immobilien: Dürfen Wohnungseigentümer Klimaanlagen installieren? Das sagt ein neues BGH-Urteil

Klimaanlage – Was das neue BGH-Urteil für Eigentümer bedeutet Frankfurt. Alexander Keil hat sich entschieden: Der Besitzer einer Dachgeschosswohnung im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg will eine klassische Split-Klimaanlage installieren lassen. Diese Systeme bestehen aus einem Innengerät sowie einem Außengerät mit Kompressor, das an der Fassade montiert wird. Keil ist kein Einzelfall. Immer mehr Menschen wollen ihre Wohnungen angesichts rekordheißer Sommertage effektiv kühlen, haben Klimatechniker festgestellt. Doch nicht immer verläuft die Planung reibungslos. Denn grundsätzlich brauchen auch Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus dafür die Zustimmung der anderen Nachbarn im Haus. Oft stößt ein solcher Plan auf erbitterten Widerstand. Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf ein Split-Klimagerät – oder können die anderen Eigentümer im Mehrfamilienhaus dies untersagen? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat diese Frage am Freitag anhand eines Streitfalls aus Berlin geklärt. Wie die Richter urteilten Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft grundsätzlich die Erlaubnis verlangen kann, auf seinem Balkon ein Split-Klimagerät zu installieren. Voraussetzung ist, dass die Anlage fachgerecht eingebaut wird und für andere Bewohner weder unzumutbare Beeinträchtigungen noch erhebliche Nachteile entstehen. „Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, entschieden die Richter bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Split-Klimaanlagen, für die durch die Fassade gebohrt wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Auch wenn die Montage erlaubt wird, müssen im laufenden Betrieb jedoch die örtlichen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Nachbarn können sich gegen unzulässige Lärmbelästigungen juristisch zur Wehr setzen. Worum sich der Streit dreht In dem vom BGH verhandelten Fall wollte eine Familie aus Berlin, die eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt, mehrere Veränderungen an ihrer Wohnung vornehmen. Neben Umbauten im Inneren plante sie, auf dem Balkon ein Split-Klimagerät zu installieren. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag im Dezember 2023 ab. Einige Nachbarn befürchteten, die Anlage sei nicht ausreichend durchdacht. Die Gegner des Vorhabens argumentierten zudem, Lärm, Kondenswasser und warme Abluft könnten die übrigen Bewohner stören und damit Mieten und Verkaufswerte der Nachbarwohnungen mindern. Die betroffene Familie wollte sich jedoch mit dem Votum der Wohneigentümerversammlung nicht abfinden und zog gegen den Entscheid vor Gericht. Mit Erfolg: Nach Auffassung der Richter haben die Kläger einen Anspruch darauf, den Einbau auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon gestattet zu bekommen. Was die Gerichte zuvor entschieden In erster Instanz war die Familie vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow mit ihrem Anliegen noch gescheitert. Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung jedoch auf und gab dem Einbau der Klimaanlage grundsätzlich statt – knüpfte die Zustimmung aber an konkrete Auflagen zur Ausführung, Verkleidung und zum Betrieb des Geräts. Zur Begründung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass die Eigentümerversammlung auch nach der Installation noch detaillierte Regelungen zum Betrieb der Anlage treffen könne, um mögliche Störungen zu vermeiden. Dem folgte jetzt der BGH. Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, seien per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen. Was das Urteil für Eigentümer bedeutet Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für bauliche Veränderungen in Mehrfamilienhäusern – und stärkt die Position einzelner Wohnungseigentümer. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Anbringung eines Split-Klimageräts an der Fassade grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage dar. Eine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer liege nur vor, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen in erheblichem Umfang vom üblichen Maß der Beeinträchtigung abheben. Die bloße Möglichkeit künftiger Lärmbelästigungen reicht dafür nach Ansicht der Richter nicht aus. Nach Auffassung der Karlsruher Richter wäre es in einem solchen Fall Sache des betreffenden Wohnungseigentümers, eine Störung zu beheben. Eine vollständige Stilllegung der Klimaanlage könne in der Regel jedoch nicht verlangt werden; vorrangig kämen zeitliche Beschränkungen der Nutzung in Betracht. Außerdem könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofern erforderlich – ergänzende Regelungen in der Hausordnung beschließen, die den Betrieb der Anlage näher bestimmen. Verwandte Themen Der BGH geht mit seinem Urteil über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Bislang war vor allem geklärt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Split-Geräten per Mehrheitsbeschluss erlauben darf. Nun stellt der BGH klar: Ein Eigentümer kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes sogar einfordern – und notfalls gerichtlich durchsetzen. Erstpublikation: 17.07.2026, 11:57 Uhr.

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17. Juli
Wirtschaftswoche

Bundesgerichtshof: Hausgemeinschaft muss Klimagerät erlauben

Bundesgerichtshof: Hausgemeinschaft muss Klimagerät erlauben Wohnungseigentümer haben ein Anrecht darauf, ein Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen zu lassen. Eine Hausgemeinschaft muss dies grundsätzlich gestatten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und wies damit die Revision einer Hausgemeinschaft in Berlin zurück. Diese hatte den Einbau mit einem Beschluss verhindern wollen. Dagegen hatten die Wohnungseigentümer geklagt und nun auch vor dem BGH recht bekommen. Schon die Vorinstanz hatte zu ihren Gunsten entschieden. In dem Verfahren waren Wohnungseigentümer aus Berlin vor Gericht gezogen, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag fand bei einer Eigentümerversammlung aber keine Mehrheit. Sie klagten und waren bereits in der Vorinstanz erfolgreich. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Das sah auch der BGH so. Geräusche kein Grund, Einbau von Klimagerät abzulehnen Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte hingegen geltend gemacht, benachbarte Wohnungen könnten wegen des von der Anlage bei Nutzung gemachten Lärms an Wert verlieren. Solche auftretenden Geräusche seien in der Regel aber kein Grund, den Einbau nicht zu gestatten, befand der BGH. Klima-Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert – die Wand muss dafür durchbohrt werden. Lesen Sie auch: Das sollten Sie beim Einbau einer Klimaanlage beachten

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17. Juli
Der Spiegel (Wirtschaft)

Klimaanlage: Eigentümergemeinschaft muss Einbau erlauben

BGH-Urteil Eigentümergemeinschaft muss Einbau einer Klimaanlage erlauben Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau einer Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür sei, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt würden, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag. Dass die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche macht, spielte nach Überzeugung der Richter keine Rolle. (Az. V ZR 162/25) »Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen«, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie die sogenannten Split-Klimaanlagen, bei denen das Kühlaggregat an der Außenseite des Gebäudes angebracht wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Abwägung erforderlich Gibt es dafür keine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben. Möglich ist das unter bestimmten Voraussetzungen: Entweder sind alle Eigentümer, deren Rechte »über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus« betroffen sind, einverstanden – oder es gibt erst gar keine solche Beeinträchtigung. Es müsse abgewogen werden, sagte Brückner. Der BGH stellte außerdem klar, dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm könnten andere Eigentümer später vorgehen, wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben. In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut werde. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden. Angst vor Kondenswasser, Abluftwärme und Lärm Split-Klimaanlagen sind Geräte mit einem Innen- und einem Außengerät. Sie sind effizienter und leiser als sogenannte Monoblockanlagen ohne Außengerät, bei denen ein Schlauch warme Luft durch das Fenster nach außen führt. Für fest installierte Splitgeräte muss aber ein Loch durch die Wand gebohrt werden. Im vorliegenden Streitfall beantragte eine Familie aus Berlin bei der Wohnungseigentümerversammlung im Dezember 2023, dass sie eine feste Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon einbauen dürfe. Sie bekam dafür aber keine Mehrheit. Die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer befürchteten, dass die Substanz des Hauses beschädigt werden könnte. Sie führten Geräusche, Kondenswasser und die Abluftwärme der Klimaanlage als mögliche Probleme an. Die Familie mit Kühlwunsch wandte sich an das Amtsgericht Berlin-Pankow, wo sie aber keinen Erfolg hatte. Das Landgericht Berlin erlaubte in der Berufung dagegen den Einbau der Klimaanlage. Es machte dabei verschiedene Vorgaben. Unter anderem dürften Nachbarn nicht von Lärm belästigt werden, weshalb das Gerät einen Schlafmodus brauche. Außerdem müsse es verkleidet werden, sodass es das Gesamtbild der Wohnanlage nicht störe. Gegen dieses Urteil wandte sich die Eigentümergemeinschaft an den Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts.

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17. Juli
Handelsblatt

Bundesgerichtshof: Anspruch auf Klimaanlage? BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte

Bundesgerichtshof: Anspruch auf Klimaanlage? BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte Karlsruhe/Berlin. Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun die Rechte von Wohnungseigentümern in dieser Hinsicht gestärkt: Eine Hausgemeinschaft hat den Einbau eines sogenannten Klima-Splitgerätes in der Regel zu gestatten. Welche Arten von Klimaanlagen gibt es? Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät - auch Monoblock genannt - ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert. Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden. Worum ging es in Karlsruhe? Der BGH entschied über eine Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin. Sie hatten auf ihrem Balkon ein solches Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht und hatten damit auch in der Vorinstanz, am Landgericht Berlin II, Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung. Dem folgte jetzt der BGH. Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, seien per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen. Wie argumentierte die Gemeinschaft? Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen die Entscheidung der Berliner Vorinstanz Revision eingelegt. Sie kritisierte unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen - wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme - die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen. Das Landgericht meinte aber ebenso wie nun der BGH, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen - und nicht die des Gebrauchs. Wie hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden? Das aktuelle BGH-Urteil erinnert an eine ähnliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht - am Ende aber ohne Erfolg. Der BGH stellte daraufhin klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen. Verwandte Themen Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland? In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine. Der Absatz von Raumklimageräten - meist Split-Klimaanlagen - stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen.

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17. Juli
Die Welt (Politik)

Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage auf Balkon bauen

Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage auf Balkon bauen Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Doch darf eine Hausgemeinschaft ein sogenanntes Klima-Splitgerät auf dem Balkon ablehnen? Darüber hat jetzt der BGH in Karlsruhe entschieden. Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Dass die Klimaanlage später Geräusche macht, spielt für die Erlaubnis keine Rolle. (Az. V ZR 162/25) „Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Splitklimaanlagen, für die durch die Fassade gebohrt wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Stimmt eine Mehrheit dagegen, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben – wenn entweder alle Eigentümer, deren Rechte beeinträchtigt werden, einverstanden sind, oder es keine übermäßige Beeinträchtigung gibt. Welche Arten von Klimaanlagen gibt es? Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät – auch Monoblock genannt – ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert. Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert – die Wand muss dafür durchbohrt werden. Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland? In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine. Der Absatz von Raumklimageräten – meist Split-Klimaanlagen – stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen.

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17. Juli
ZDF heute

Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage auf Balkon einbauen

Bundesgerichtshof entscheidet:Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage auf Balkon einbauen Der Bundesgerichtshof stärkt Wohnungseigentümer, die eine Klimaanlage auf dem Balkon einbauen wollen. Andere dürften dadurch allerdings nicht zu stark beeinträchtigt werden. Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte bei der Urteilsverkündung: Sogenannte Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei in der Regel fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden. Grundsätzlich entscheidet die Eigentümergemeinschaft Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Splitklimaanlagen durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Stimmt eine Mehrheit dagegen, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben - wenn entweder alle Eigentümer, deren Rechte beeinträchtigt werden, einverstanden sind, oder es keine übermäßige Beeinträchtigung gibt. Chinas Klimaanlagenhersteller profitieren von europäischen Hitzewellen: Die Absatzzahlen steigen stark. Doch auch in China sorgt der Klimawandel für Extremwetter. 16.07.2026 | 2:39 minBGH: Lärmentstehung vom Nutzungsverhalten abhängig Der BGH stellte außerdem klar, dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm können andere Eigentümer später vorgehen, wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben. In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut wird. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden. Wichtiger Hinweis in eigener Sache Wer bei Google etwas sucht, bekommt neben den Suchergebnissen auch eine Box mit Schlagzeilen angezeigt. Mit ZDFheute als hinterlegter Quelle bekommen Sie unsere Inhalte häufiger in die Schlagzeilen-Box gespielt - geprüfte Inhalte, direkt in Ihrem Überblick. → Hier ZDFheute als bevorzugte Quelle einstellen.  Mehr zum Thema Hitze - GrafikenTemperaturen über 20 Grad:So viele Tropennächte gab es dieses Jahr schon bei Ihnenvon Moritz Zajonzmit Video1:02 - Wirtschaftliche Folgen der Hitzewelle:Drei Gründe, warum mehr Hitzetage mehr Kosten verursachenvon Miriam Hantzschemit Video1:54 - Hitzewellen und Stadtkühlung:Fernkälte: Wie München seine Innenstadt kühltvon Caroline Schubertmit Video2:00 - Abkühlung für Haustiere im Sommer:Wie Sie Hund, Katze und Co. vor Hitze schützenvon Thilo Hopertmit Video3:03

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17. Juli
FAZ (Wirtschaft)

Urteil aus Karlsruhe: Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich Klimaanlage einbauen

Urteil aus Karlsruhe : Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich Klimaanlage einbauen Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät einbauen zu lassen? Eigentümer hatten geklagt, nachdem ihnen der Einbau nicht gestattet worden war. Nun gibt es ein Urteil. Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Dass die Klimaanlage später Geräusche macht, spielt für die Erlaubnis keine Rolle. „Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Splitklimaanlagen, für die durch die Fassade gebohrt wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Die wichtigsten Hintergründe: Welche Arten von Klimaanlagen gibt es? Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät, auch Monoblock genannt, ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert. Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert. Die Wand muss dafür durchbohrt werden. Worum geht es in Karlsruhe? Der BGH hat am Freitag über eine Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin entschieden, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht, am Landgericht Berlin II zuletzt mit Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung. Wie argumentiert die Gemeinschaft? Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte gegen die Berliner Entscheidung Revision ein. Sie kritisiert unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen, wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme, die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen. Das Landgericht meinte aber, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen – und nicht die des Gebrauchs. Wie hat der BGH in der Vergangenheit entschieden? Die Begründung erinnert an eine Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht – am Ende aber ohne Erfolg. In seinem Urteil stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen. Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland? In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative Yougov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine. Der Absatz von Raumklimageräten, meist Split-Klimaanlagen, stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen.

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